Ohne Wegzugsbesteuerung nach Schweden auswandern!
> Einfach
> Schnell
> Rechtssicher
Nach SCHWEDEN auswandern ohne Wegzugsbesteuerung
Wie du dank einer Regelung im Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) nach Schweden auswandern kannst ohne einer Wegzugsbesteuerung zu unterliegen.
Wenn du nach Schweden auswandern möchtest, wirst du sehr schnell über das Problem Wegzugsbesteuerung stolpern. Kaum ein steuerliches Thema ist mit so vielen Mythen und Halbwahrheiten behaftet wie die Wegzugsbesteuerung. Wir klären auf in unserer Beratung! Nicht jeder, der nach Schweden auswandern möchte, ist von der Wegzugsbesteuerung erfasst. In unserer steuerlichen Beratung zur Wegzugsbesteuerung zeigen wird dir zunächst, ob du überhaupt von der Wegzugsbesteuerung erfasst bist. Wir hatten schon Mandanten, die wegen einer vermeintlichen, aber eigentlich nicht bestehenen Wegzugsbesteuerung nicht mehr auswandern wollten... Wenn du auch unsicher bist, ob du von der Wegzugsbesteuerung erfasst bist, dann nimm unbedingt Kontakt auf mit uns. Wir erkennen im ersten Beratungsgespräch, ob du von der Wegzugsbesteuerung betroffen bist.
Steueroptimiert nach Schweden auswandern ohne Wegzugsbesteuerung
Auswandern nach Schweden? Mit unserer Beratung zur Wegzugsbesteuerung kein Problem. Gemeinsam mit unserem deutschsprachigen Netzwerkpartner in Schweden Peter Handke sorgen wir dafür, dass du die Wegzugsbesteuerung bei deiner Auswanderung vermeiden kannst.
Die Wegzugsbesteuerung kann deine Auswanderung nach Schweden steuerlich unattraktiv machen. Aber nur dann, wenn man keine passende Beratung zur Wegzugsbesteuerung bekommt. In vielen Fällen lässt sich die Wegzugsbesteuerung über bestimmte Gestaltungen vermeiden. Unter bestimmten Voraussetzungen kannst du bei deiner Auswanderung nach Schweden sogar von einer Sonderregelung im Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Deutschland und Schweden profitieren. Der dortige Art. 13 Abs. 5 macht es möglich, dass du nach Schweden auswandern kannst ohne eine Wegzugsbesteuerung auszulösen:
"Bei einer natürlichen Person, die in einem Vertragsstaat während mindestens zwei Jahren ansässig war und die im anderen Vertragsstaat ansässig geworden ist, berührt Absatz 4 nicht das Recht des erstgenannten Staates, bei Aktien und anderen Anteilen an Gesellschaften und Personengesellschaften, die in dem erstgenannten Vertragsstaat ansässig sind, nach seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei der Person einen Vermögenszuwachs bis zu ihrem Wohnsitzwechsel oder die Gewinne aus der Veräußerung zu besteuern, die diese Person zu irgendeinem Zeitpunkt während der ersten fünf Jahre nach dem Wohnsitzwechsel bezieht."