Freelancer: Keine Scheinselbstständigkeit mit GmbH?

Freelancer und Scheinselbstständigkeit: Ein Dauerbrenner! Immer wieder kommen Freelancer zu uns, denen die Gründung einer GmbH oder UG empfohlen wurde. Warum diese Empfehlung fatal sein kann, erklären wir dir in diesem Artikel.

Viele Freelancer machen sich Sorgen um das Thema Scheinselbstständigkeit. Gerade in den ersten Jahren ihrer Tätigkeit arbeiten viele Freelancer nur für einen einzigen Auftraggeber, z. B. den ehemaligen Arbeitgeber. Hartnäckig hält sich der Irrglaube, dass eine Scheinselbstständigkeit in solchen Situationen vermieden werden kann, wenn der Freelancer eine eigene GmbH gründet und nur diese GmbH das Vertragsverhältnis mit dem Auftraggeber eingeht. Erschreckender Weise gibt es noch viele Beraterkollegen, die genau das empfehlen. Doch spätestens seit einer jüngeren Entscheidung des Bundessozialgerichts ist diese Empfehlung eine folgenreiche Fehlberatung.

Das Bundessozialgericht hatte in 2023 in mehreren ähnlich gelagerten Fällen über Scheinselbstständigkeit zu entscheiden. Allen Fällen lag zugrunde, dass die Kläger alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer von GmbHs oder UGs waren. Mit diesen GmbHs und UGs schlossen sie jeweils Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen. Die Dienstleistungen wurden anschließend ausschließlich von den Gesellschafter-Geschäftsführern, sprich den Klägern selbst, erbracht.

In all diesen Fällen kam das Bundessozialgericht zum dem Ergebnis, dass eine Scheinselbstständigkeit trotz der zwischengeschalteten Kapitalgesellschaften vorliegen kann. Daran ändere insbesondere nichts, dass die Verträge nicht mit den Klägern selbst, sondern allein mit deren Kapitalgesellschaften geschlossen worden seien. Das ist die wesentlichste Erkenntnis aus diesen Entscheidungen. Das Bundessozialgericht schaut also durch die Kapitalgesellschaft durch und stellt allein darauf ab, ob eine abhängige Beschäftigung vorliegen würde, wenn die Kapitalgesellschaft nicht bestünde.

Das heißt, dass durch die Gründung einer 1-Personen-GmbH/-UG das Risiko einer Scheinselbstständigkeit nicht vermieden wird. Entscheidend ist auch bei einer zwischengeschalteten 1-Personen-Kapitalgesellschaft, inwieweit die versprochenen Dienste weisungsgebunden und unter Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers erbracht werden. Zentrale Bedeutung hat die konkrete vertragliche und tatsächliche Ausgestaltung des Leistungsverhältnisses.

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